Was heißt "Kassenzulassung", "Kassensitz", "Vertragsbehandler"?

Dafür, dass es in einer Versorgungsregion ausreichend viele Behandler wie bspw. Neurologen,
Hals-Nasen-Ohren-Ärzte und Psychotherapeuten gibt, sorgt die regionale Bedarfsplanung der
Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. In einer Region wird also eine bestimmte Anzahl

Psychotherapeuten "zugelassen", sie erhalten einen "Kassensitz" und sind "Vertragsbehandler".

Was heißt Kostenerstattungsverfahren?

Wenn die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkasse nicht zeitnah einen Vertrags-
behandler bereit stellen können, sind die Voraussetzungen für eine Behandlung bei einem gleich
oder höher qualifizierten Behandler ohne Kassensitz im Kostenerstattungsverfahren nach
§ 13 Abs. 3 SGB V erfüllt. Das Sozialgericht lehnt Wartefristen, die über sechs Wochen hinaus gehen,

als unzumutbar ab.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat 1997 (Aktenzeichen 6 RKa 15/97) Bedingungen genannt, unter
denen eine rechtskonforme Kostenerstattung gemäß Sozialgesetzbuch (SGB V) für Leistungen von
Psychologischen Psychotherapeuten möglich sind:

  1. Der Antrag des Versicherten auf Durchführung der Behandlung muss durch einen zur
    psychotherapeutischen Vertragsbehandlung berechtigen Behandler befürwortet werden
    (sog. Notwendigkeits- bzw. Dringlichkeitsbescheinigung vom Facharzt).
  2. Leistungen in der Kostenerstattung dürfen nur für die in den Psychotherapie-Richtlinien
    zugelassenen Verfahren erbracht werden, z. B. Verhaltenstherapie.
  3. Leistungen in der Kostenerstattung (gem. § 13 Abs. 3 SGB V) dürfen nur vergütet werden,
    wenn ein an der vertraglichen Versorgung beteiligter Psychotherapeut nicht zur Verfügung
    steht
    .

Quelle: Psychotherapeutenjournal 2/2004, S. 194 - 195.



Merkblatt zur Kostenerstattung

Das Kostenerstattungsverfahren ermöglicht im Zuge einer Unterversorgung eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung bei gleicher Qualifikation der Psychotherapeuten, jedoch sind zusätzlich zum "Kassenantrag" ein formloser eigener Antrag und ein Nachweis erforderlich, dass schon mindestens fünf kassenzugelassene Kollegen erfolglos konsultiert wurden, d. h. dass diese eine Wartezeit über 3 Monate haben. Der Konsiliarbericht wird auch bei einem regulären Antrag zum Ausschluss medizinisch zu behandelnder Erkrankungen fällig. Beim Kostenerstattungsantrag muss aus dem Konsiliarbericht zusätzlich hervorgehen, dass die Therapie zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich ist.

Hier die einzelnen Schritte noch einmal im Überblick:

 

1.

Sie setzen (nach unserem Erstgespräch) ein formloses Schreiben an Ihre Krankenkasse auf, in dem Sie Ihren Wunsch nach Aufnahme einer Verhaltenstherapie darstellen und begründen.

2.  Sie erbringen den Nachweis, dass Sie trotz mehrerer (mindestens fünf) Versuche, keinen Psychotherapeuten für eine baldige Behandlung gefunden haben (Telefonnotizen, Namen der Behandler).

3.

Sie suchen einen Psychiater, Neurologen oder Facharzt für Psychotherapie auf. Dieser prüft dann die Dringlichkeit einer Psychotherapie zum jetzigen Zeitpunkt und dokumentiert dies in einem Konsiliarbericht - Notwendigkeits- bzw.Dringlichkeitsbescheinigung.


Wenn Sie Ihre Unterlagen beisammen haben (formloser Antrag, mind. fünf dokumentierte Versuche, Konsiliarbericht vom Facharzt), stelle ich bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie.


Dipl.-Psych. Grit Hoffmann
Psychol. Psychotherapeutin
Arztregistereintrag 71159
Gesundheitszentrum am Hafen
Praxis für Verhaltenstherapie (DGVT)
Seewartenstr. 10, Haus 2, 1. OG
20459 Hamburg
www.psychotherapie-hoffmann.de
kontakt@psychotherapie-hoffmann.de


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copyright © 2007 diplom-psychologin grit hoffmann

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